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Hausdurchsuchung
• Eine Hausdurchsuchung kann durchgeführt werden, wenn begründeter Verdacht besteht, daß sich in den betreffenden Räumlichkeiten Gegenstände befinden, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen - (§ 93 Abs. 2 FinStrG)
Im Beschwerdefall verweisen die Hausdurchsuchungsbescheide in ihrer Begründung auf Feststellungen der Lohnsteuerprüfung, nach denen ständigen Dienstnehmern der Erstbeschwerdeführerin auch „Aushilfslöhne" gezahlt worden seien, die nur mit einem pauschalen Prozentsatz der Lohnsteuer unterzogen worden seien. Sie verweisen auch darauf, daß im überwiegenden Ausmaß die Empfänger der in Höhe von ca. 1 Mio. S jährlich ausgezahlten „Aushilfslöhne" nicht bekanntgegeben und daß Mängel in der Lohnkontenführung festgestellt worden seien. (Abweisung)
(, 0131, 0132)