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SWK 3, 20. Jänner 1997, Seite R 11
Berufung: Zurückweisung
• Die Zurückweisung einer Berufung mangels Bescheidcharakters der bekämpften Erledigung hat nur die Wirkung, daß verbindlich ausgesprochen wird, daß dieser Erledigung kein Bescheidcharakter zukommt - (§ 217 BAO), (Abweisung)
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