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SWK 3, 20. Jänner 1997, Seite 11

Berufung: Zurückweisung

Die Zurückweisung einer Berufung mangels Bescheidcharakters der bekämpften Erledigung hat nur die Wirkung, daß verbindlich ausgesprochen wird, daß dieser Erledigung kein Bescheidcharakter zukommt - (§ 217 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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