Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerliche Behandlung von Liquidationsraten im Rahmen der Abwicklung einer Kapitalgesellschaft
(BMF) - Das BMF teilt mit, daß Akontierungen auf das zu erwartende verteilbare Liquidationsendvermögen bei der Körperschaft i. L. keine Betriebsausgabenfunktion besitzen, sondern als Einkommensverwendung i. S. d. § 8 Abs. 2 KStG zu werten sind (vgl. KStG 1988, Manz, Anm. 8 zu § 19) und bei den Anteilsinhabern im Rahmen betrieblicher Einkünfte nach den Grundsätzen der §§ 4 und 5 EStG bzw. § 7 Abs. 2 und 3 KStG unter Beachtung des § 12 Abs. 3 Z 2 zu behandeln sind und im außerbetrieblichen Bereich dem § 31 EStG zuzuordnen sind. Da nach § 31 Abs. 2 EStG nur ein Überschuß Einkommensteuerpflicht auslösen kann, wird die Einnahme von Liquidationsraten erst ab jenem Jahr eine Einkommensteuerpflicht auslösen, in dem die Summe aller Liquidationsraten die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten und die Werbungskosten übersteigt (vgl. Doralt/Ruppe, Grundriß des österr. Steuerrechts, Band I5, 287). Der jeweilige Überschuß ist mit dem ermäßigten Steuersatz i. S. d. § 37 EStG zu versteuern. Die Liquidationsraten können daher im Hinblick auf die Einbindung in eine Liquidationsgewinn- bzw. Liquidationsüberschußbesteuerung nicht als verdeckte Ausschüttungen i. S. d. § 8 Abs. 2 KStG bzw. § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG gewertet werden. Ausschüttungscharakter kann nur ein auch im Rahmen der Liquidation möglicher Ausschüttun...