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Spekulationsfrist im Zusammenhang mit Umwandlung
(BMF) - Die Spekulationsfrist beginnt mit der Anschaffung des Grundstückes durch die GmbH. Die Umwandlung der GmbH auf den Alleingesellschafter läßt die Frist im Hinblick auf die handels- und steuerrechtliche Gesamtrechtsnachfolge nicht neu zu laufen beginnen. Die Dauer des Besitzes der Anteile an der umgewandelten Gesellschaft spielt keine Rolle ( SWK-Heft 32/1995, Seite A 668). Auch eine nachfolgende Entnahme des Grundstücks aus dem Einzelunternehmen ist nicht als Anschaffung anzusehen.
Auf einen Spekulationsgewinn ist der Entnahmegewinn, höchstens die Differenz zwischen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme anzurechnen (Abschnitt 84 Abs. 2 EStR 1984). (