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SWK 3, 20. Jänner 1997, Seite S 55

Unentgeltliche Gebäudeübertragung unter Lebenden

(BMF) - In Beantwortung der Anfrage wird folgendes mitgeteilt:

§ 24 Abs. 6 EStG 1988 i. d. F. StRefG 1988, BGBl. 818/1993, lautet:

„Wird der Betrieb aufgegeben, weil der Steuerpflichtige u. a. erwerbsunfähig ist oder das 55. Lebensjahr (60. Lebensjahr bei Aufgabe nach dem ) vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt,

dann unterbleibt auf Antrag hinsichtlich der zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudeteile die Erfassung der stillen Reserven. Dazu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Das Gebäude muß bis zur Aufgabe des Betriebes der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen sein,

2. das Gebäude darf weder

- ganz oder zum Teil veräußert werden,

- ganz oder zum Teil einem andern zur Erzielung betrieblicher Einkünfte überlassen noch

- überwiegend selbst zur Einkunftserzielung verwendet werden und

3. auf das Gebäude dürfen keine stillen Reserven übertragen worden sein.

S. S 56Wird das Gebäude innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes vom Steuerpflichtigen oder seinem Rechtsnachfolger veräußert, unter Lebenden unentgeltlich übertragen oder zur Einkunftserzielung im Sinne des zweiten Satzes verwendet oder überlassen, dann sind die nicht erfaßten stillen Reserven in diesem Jahr unter Anwendung des ...

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