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Änderung der Vorsteuer-Pauschalierung ab 1.1.1997
Erhöhter Handlungsbedarf für Kindergärten von gemeinnützigen Rechtsträgern
Das BMF hat die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern (BGBl. Nr. 627/ 1983) geändert. Dadurch ergibt sich insbesondere für Kindergärten von gemeinnützigen Rechtsträgern ein erhöhter Handlungsbedarf.
Durch die Änderung der Verordnung BGBl. Nr. 627/1983 durch die Verordnung des Finanzministers über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmen, BGBl. II Nr. 6/1997 entfallen mit Wirkung ab die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 festgesetzten Durchschnittsätze an abziehbaren Vorsteuerbeträgen für praktische Ärzte, Fachärzte, praktische Ärzte mit Hausapotheke, Röntgenfachärzte sowie Zahnärzte und Dentisten (§ 3 Z 1 bis 5 VO 627/1983), darüber hinaus für Kindergärten, Siechen- und Pflegeheime (§ 9 Abs. 1 der VO 627/1983).
Der Entfall der Durchschnittssätze bei den o. a. Ärzten ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der ab in Kraft getretenen unechten Steuerbefreiung zu sehen (§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994). Eine Vorsteuerberichtigung (nach § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994) anläßlich des Überganges in die unechte Steuerbefreiung entfallen gemäß Art. IV Z 3 Begleitmaßnahmen zum UStG 1994 auch für jene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die neben den nach Durchschnittssatz berechneten Vorsteuerbeträgen geltend gemacht...