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Die unechte Steuerbefreiung bei Ärzten und verwandten Berufen
Auch nach dem 1. 1. 1997 haben sich die betroffenen Berufsgruppen mit Fragen der Umsatzsteuer auseinanderzusetzen
§ 29 Abs. 5 UStG 1994 sieht vor, daß die in § 6 Abs. 1 Z 18-22 genannten Umsätze, das sind im wesentlichen Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, soweit sie von Körperschaften des öffentlichen Rechts bewirkt werden, aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Zahntechniker sowie aus der Krankenbeförderung ab unecht steuerbefreit sind. Unechte Steuerbefreiung heißt in diesem Zusammenhang nicht, daß - insbesondere in einem Übergangszeitraum - wesentliche Bestimmungen des UStG 1994 außer acht gelassen werden können.
Zu Einzelfragen der Abgrenzung ärztlicher Leistungen ab hat das abgedruckt in SWK-Heft 1/1997, ausführlich Stellung genommen. Die Tätigkeit als Arzt wird in diesem, den (d)UStR angepaßten Erlaß näher beschrieben, wobei die BMF-Rechtsansicht auch auf die übrigen betroffenen Berufsgruppen anzuwenden ist. Im Einzelfall ist zu beachten, daß Praxis- und Apparategemeinschaften, wenn die Mitglieder ausschließlich Berufsangehörige sind, unter die Steuerbefreiung fallen, nicht hingegen die entgeltliche Nutzungsüberlassung von medizinischen Großgeräten.
Daraus ergibt sich für die Praxis, daß die betroffenen Unternehmer - in der Regel Istbesteuerer - bei Eingang der Forderung eine Trennung d...