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Vergnügungssteuer Wien
• Wenn Spielapparate konstruktiv dergestalt miteinander verbunden sind, daß während der Abwicklung eines Spieles in einem Apparat jene in den anderen Apparaten ausgeschlossen ist, ist die Wiener Vergnügungssteuer nur für einen Apparat zu entrichten - (§ 6 Abs. 4 Wr. VergnStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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