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SWK 3, 20. Jänner 1997, Seite R 11

Vergnügungssteuer Wien

Wenn Spielapparate konstruktiv dergestalt miteinander verbunden sind, daß während der Abwicklung eines Spieles in einem Apparat jene in den anderen Apparaten ausgeschlossen ist, ist die Wiener Vergnügungssteuer nur für einen Apparat zu entrichten - (§ 6 Abs. 4 Wr. VergnStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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