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Ermäßigter Steuersatz
(BMF) – Das BMF teilt mit, daß der ermäßigte Steuersatz gemäß § 37 Abs. 5 EStG 1988 anwendbar ist, wenn die Erben eines Betriebes unmittelbar nach der Einantwortung den Betrieb aufgeben, weil keiner der Erben bereit ist, den Betrieb weiter zu führen. (