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SWK 3, 20. Jänner 1997, Seite S 58

Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der Psychologen ab 1.1.1997 (BMF-Erlaß)

(BMF) - Nach Artikel 13 Teil A Abs. 1 lit. c der 6. EG-Richtlinie über die Harmonisierung der Umsatzsteuern ist für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin zwingend eine unechte Steuerbefreiung vorgesehen. In den Verhandlungen mit der Europäischen Union konnte jedoch erreicht werden, daß diese Steuerbefreiung (ebenso wie die unechte Steuerbefreiung für Krankenanstalten und Sozialversicherungsträger) erst mit in Kraft tritt.

Die angeführte Bestimmung der 6. EG-Richtlinie führte dazu, daß auch die Umsätze aus der Tätigkeit als Psychotherapeut in die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Z 19 des Umsatzsteuergesetzes 1994 aufgenommen wurden, da nach modernen wissenschaftlichen Erkenntnissen sicherlich auch die Psychotherapie als Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin anzusehen ist.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 sind mit Wirkung ab u. a. die Umsätze aus der Tätigkeit als Psychotherapeut unecht steuerfrei. Unter „Umsätze aus der Tätigkeit als Psychotherapeut" fallen in erster Linie die Umsätze der selbständig tätigen Psychotherapeuten im Sinne des Psychotherapiegesetzes. Seitens des Bundesministeriums für Finanzen wird weiters die Auffassung vertreten, daß auch entsprechende therapeutische Tätigkeiten von Psychologen u...

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