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GmbH-Geschäftsführer: Haftung
• Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für unbezahlte Steuerschulden der GmbH auch dann, wenn er von Anfang an nur „Strohmann" war - (§ 54 Wr. AO)
„Der Geschäftsführer einer GmbH, der infolge tatsächlicher Beschränkungen seine Rechtspflichten gegenüber Dritten nicht mehr wahrnehmen kann, hat entweder sofort alles ihm rechtlich zu Gebote Stehende zu unternehmen, um diesen Zustand abzustellen, oder die Geschäftsführungsbefugnis zurückzulegen; andernfalls verletzt der weiterhin als Geschäftsführer Tätige auch seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die GmbH treffenden Abgaben. Ein für die Haftung der in Rede stehenden Art relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich ein Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung seiner Befugnisse in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht." (Abweisung)
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