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SWK 3, 20. Jänner 1997, Seite 9

Betriebserwerb: Haftung

Der Erwerber eines Betriebes haftet für Abgaben des Betriebes, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen und für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren - (§ 14 Abs. 1 BAO)

Übereignung des Unternehmens im ganzen oder Veräußerung des ganzen Betriebes liegen vor, wenn der Erwerber ein lebendes oder lebensfähiges Unternehmen übernimmt; dabei müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, die die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen.

Bei Unternehmen und Betrieben, die Güter und Leistungen des täglichen Bedarfes in Konkurrenz mit anderen Unternehmen umsetzen, ist vor allem auf die Übertragung der örtlichen und räumlichen Gegebenheiten abzustellen, die es ermöglicht, vom bisherigen Standort aus mit dem bisherigen Kundenstock das Unternehmen fortzuführen. Das Warenlager gehört unter Gesichtspunkten der Unternehmensübereignung nicht zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bzw. Betriebes, wenn es in der branchenbedingten Natur der Waren ...

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