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Bundesabgabenordnung - Nachsicht, Widerruf
Nachsicht, Widerruf (§ 294 BAO)
Wird eine Nachsicht für den Fall gewährt, daß ein bestimmter Teil der Schuld abgedeckt worden ist, dann kann eine Steigerung des Einkommens nicht zum Widerruf führen. Widerrufsgründe müssen im Bescheid ausdrücklich angeführt werden ().