Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer - Rückstellungen
Rückstellungen (§ 5 EStG)
Rückstellungen für Umsatzbeteiligungen sind nur dann zu bilden, wenn die Gewißheit vorliegt, daß der betreffende Aufwand ernsthaft droht. Mit der Geltendmachung ist dann nicht ernsthaft zu rechnen, wenn der Gläubiger selbst in einer finanziellen Notlage keine Einbringungsmaßnahmen setzt und außerdem bereits Verjährung eingetreten ist (LS 62/97 in FJ 1997, 256).