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SWK 35, 15. Dezember 1997, Seite R 148

EuGH: Grenzüberschreitende Personenbeförderung

  • Mehrwertsteuer: Ort der Leistung bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen - (Art. 9 Abs. 2 lit. b der 6. MWSt-RL)

    ( Reisebüro Binder - Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesfinanzhofes)

    Urteilstenor des EuGH: „Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie ... ist dahin auszulegen, daß bei einer Leistung der grenzüberschreitenden Personenbeförderung gegen einen Pauschalpreis die Gesamtgegenleistung für diese Leistung zur Ermittlung des in jedem der betreffenden Mitgliedstaaten steuerbaren Teils der Beförderung nach dem Verhältnis der dort jeweils zurückgelegten Strecken aufgeteilt werden muß."

    Anmerkung: Der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt betraf einen Rechtsstreit zwischen einem deutschen Reisebüro, das Pauschalreisen mit eigenen Fahrzeugen durchführte, und der deutschen Finanzverwaltung über die Aufteilung der Bemessungsgrundlage grenzüberschreitender Personenbeförderungen (§ 3 a Abs. 7 UStG). Eine dem vorliegenden Urteil entsprechende Aufteilung allein nach dem Verhält...

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