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SWK 35, 15. Dezember 1997, Seite 145

ESt-Bescheid: Adressat

  • Ein Einkommensteuerbescheid kann an eine Verlassenschaft nur dann gerichtet werden, wenn er das noch vom Erblasser bis zu seinem Tod erzielte Einkommen betrifft und noch keine Einantwortung stattgefunden hat.- (§ 1 Abs. 1 EStG 1988)

    „Gemäß § 1 Abs. 1 EStG 1988 sind nur natürliche Personen einkommensteuerpflichtig. Nach herrschender Auffassung ist der Nachlaß zwischen Erbanfall und Einantwortung eine juristische Person ...; er ist jedenfalls keine natürliche Person. Eine Verlassenschaft vermag daher keine zur Einkommensteuerpflicht führenden Tatbestände zu verwirklichen. Die Vorschreibung von Einkommensteuer an eine Verlassenschaft für Sachverhalte in Zeiträumen nach dem Todestag des Erblassers entspricht daher nicht dem Gesetz. ... Die nach dem Tod eines Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte werden grundsätzlich dem (den) Erben zugerechnet; deshalb ist der ruhende Nachlaß in der Regel nicht als Steuersubjekt zu erfassen. ... Eine Steuerpflicht kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn ein „herrenloser" Nachlaß vorliegt, wenn es also keine erbserklärten Erben gibt oder die Erben d...

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