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SWK 35, 15. Dezember 1997, Seite R 145

Gerichtsgebühren: Nachlaß

  • Ein Nachlaß von Gerichtsgebühren ist nur gerechtfertigt, wenn im Einzelfall die besondere Härte für den Zahlungspflichtigen so gewichtig ist, daß sie das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt. - (§ 9 Abs. 2 GEG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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