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Gerichtsgebühren: Nachlaß
Ein Nachlaß von Gerichtsgebühren ist nur gerechtfertigt, wenn im Einzelfall die besondere Härte für den Zahlungspflichtigen so gewichtig ist, daß sie das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt. - (§ 9 Abs. 2 GEG), (Abweisung)
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