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SWK 35, 15. Dezember 1997, Seite K 34

Einkommensteuer - Sterbegeld von Rechtsanwaltskammer

Sterbegeld von Rechtsanwaltskammer (§ 22 EStG)

Ein an die Witwe eines Rechtsanwaltes bezahltes Sterbegeld ist als Einkünfte nach § 22 zu werten, da diesem Entgelt kein Pensionscharakter zukommt. Damit ist eine Versteuerung nicht nach § 67 Abs. 6 mit 6%, sondern nur mit dem normalen Tarif im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich ().

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