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Zur Besteuerung der Pensionsabfindung gemäß § 67 Abs. 8 lit. b EStG
Die Voraussetzung des mehrjährigen Abfindungszeitraumes
Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 8 lit. b leg. cit. sind lt. Sailer) insbesondere:
Die Pensionsabfindung muß aufgrund eines verbrieften Rechts bezahlt werden und
für einen mehrjährigen Zeitraum erfolgen und
die Höhe des Abfindungsbetrages muß zweifelsfrei feststehen (z. B. durch ein versicherungsmathematisches Gutachten).
Im konkreten Fall ist vor allem die Voraussetzung „mehrjähriger Abfindungszeitraum" zu diskutieren.
1. Begriff „mehrjähriger Zeitraum"
In der Literatur und in der Judikatur finden sich zum Begriff „mehrjähriger Zeitraum" unterschiedliche Rechtsmeinungen. Hierbei ist vorweg zu beachten, daß § 67 Abs. 8 lit. b EStG mit keinem Wort einen abzufindenden Zeitraum erwähnt. Aus dem Zweck der Bestimmung ist dieser allerdings ableitbar, denn die o. a. Norm hat grundsätzlich den Sinn, eine Begünstigung für den Fall zu gewähren, daß Einkünfte geballt zur Auszahlung gelangen. Von einer Anballung wird aber nur dann gesprochen werden können, wenn nicht nur der Pensionsanspruch eines Jahres abgefunden wird.
Während die Lohnsteuerrichtlinien und auch Sailer) hinsichtlich des Abfindungszeitraumes auf das Erkenntnis des verweisen, in dem unter mehrjährigem Zeitraum eine Periode ...