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SWK 35, 15. Dezember 1997, Seite 178

Der Ausweis von Fremdleistungen im handelsrechtlichen Jahresabschluß

Gilt für nach dem 30. 6. 1996 beginnende Geschäftsjahre

Mag. Walter Thomanetz

Durch das EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz kommt es neben zahlreichen anderen wesentlichen Änderungen auch zu einer Änderung beim Ausweis der Position „Materialaufwand". Die Position wird in Zukunft „Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen" lauten und in
a) Materialaufwand und
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen

unterteilt.

Die Neugliederung ist auf das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Für Unternehmen mit Regelstichtag 31. 12. sind die neuen Vorschriften daher erst beim Jahresabschluß 1997 anzuwenden. Mit der Umgestaltung soll den Vorgaben der EG-Richtlinie entsprochen werden. Durch die neue Positionsbestimmung kommt es m. E. zu einer Einschränkung des bisherigen Positionsinhaltes, da durch die Hereinnahme des Begriffes „sonstige bezogene Herstellungsleistungen" in die gemeinsame Positionsüberschrift eine Rückwirkung auch auf den Materialaufwand gegeben ist und in dieser Position in Zukunft nur der Materialaufwand auszuweisen ist, der im direkten Leistungserstellungsbereich zum Einsatz kommt.)

Damit wird vom Gesetzgeber dem Ausweis nach funktionellen Gesichtspunkten der Vorzug gegeben, womit zukünftig der Materialaufwand für den Verwaltungs- und Vertriebsbereich unter der Position „übriger sonstiger Geschäftsaufwand" auszuweisen sein wird. Bezüglich der Aufwendungen für bezogene Leistungen hat die neue Positionsüberschrift m. E. nur klarstellende Funktion und bestätigt damit nur auf legistischem Weg die in Österreich herrschende Lehre.

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