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SWK 35, 15. Dezember 1997, Seite 36

Bundesabgabenordnung - Auskunftspflicht

Auskunftspflicht (§ 48 a Abs. 4 BAO)

Dem Fischereiverband als Körperschaft des öffentlichen Rechtes sind die Einheitswerte der Fischereireviere bekannt zu geben, damit dieser die Revierbeiträge festsetzen kann ().

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