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Bundesabgabenordnung - Wiederholungsprüfung
Wiederholungsprüfung (§ 148 Abs. 3 BAO)
Eine Wiederholungsprüfung ist nur dann zulässig, wenn bereits vor Beginn der Prüfung für das betreffende Jahr besondere Anhaltspunkte (wie belastende Zeugenaussagen und gerichtlich protokollierte Geständnisse einer organisierten Abgabenhinterziehung) für das Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen hinsichtlich dieses Jahres gegeben sind (LS 52/97 in FJ 1997, 254).