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SWK 35, 15. Dezember 1997, Seite 34

Einkommensteuer - Parteisteuer, Werbungskosten

Parteisteuer, Werbungskosten (§ 16 EStG)

Anders als freiwillig geleistete Beiträge sind Parteisteuern Beiträge, die der Mandatar leisten muß, um nicht den Ausschluß aus der Partei und in weiterer Folge den Verlust des Mandates zu erleiden. Allgemeine Bewirtungsspesen zählen auch bei einem politischen Mandatar zu den Repräsentationskosten, außer es liegen Bewirtungen bei konkreten Wahlveranstaltungen vor ().

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