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SWK 35, 15. Dezember 1997, Seite K 36

Bundesabgabenordnung - Feststellungen

Feststellungen (§§ 92 und 188 BAO)

Wird beim Finanzamt eine Feststellungserklärung eingereicht, dann hat die Behörde entweder eine einheitliche und gesonderte Feststellung durchzuführen oder mit einem Bescheid nach § 92 abzusprechen, daß eine Feststellung unterbleibt (LS 59/97 in FJ 1997, 255).

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