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SWK 22, 1. August 1996, Seite A 408

Wann muß die UID des Abnehmers buchmäßig nachgewiesen sein?

(BMF) – Zur Frage, ob die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers bereits im Zeitpunkt der innergemeinschaftlichen Lieferung buchmäßig nachgewiesen sein muß, wird seitens des Bundesministeriums für Finanzen folgende Auffassung vertreten: Aus dem Grundsatz, daß die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein müssen, ergibt sich, daß die erforderlichen Aufzeichnungen laufend vorgenommen werden müssen und daß der Buchnachweis zumindest in seinen Grundlagen unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes gegeben sein muß. Das schließt aber nicht aus, daß einzelne Angaben innerhalb des Buchnachweises, die irrtümlich oder unrichtig aufgezeichnet waren oder fehlten, berichtigt oder ergänzt werden können. Da vom Unternehmer nichts Unmögliches verlangt werden kann, muß es für den Nachweis der Steuerbefreiung ausreichen, wenn der Unternehmer den buchmäßigen Nachweis jeweils soweit wie möglich erstellt. Die für den buchmäßigen Nachweis erforderlichen Aufzeichnungen sind somit unmittelbar nach Ausführung des Umsatzgeschäftes vorzunehmen (vgl. ) und gegebenenfalls später (z. B. um die im Zeitpunkt...

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