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GrESt: Befreiung
• Die Befreiung von derGrunderwerbsteuerwegen Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges ist nur möglich, wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bedingungen entlassen, daß die Möglichkeit der Verfügung über das betroffene Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Stellung wiedererlangt - (§ 11 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987), (Abweisung)
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