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SWK 20, 15. Juli 1995, Seite 076

Erbschaftssteuer: Bemessung

DieErbschaftssteuerist als Erbanfallsteuer konzipiert und umfaßt jene Bereicherung, die dem einzelnen Erwerber aufgrund des Erbanfalles zukommt - (§ 13 Abs. 1 Z 1 ErbStG)

"Um einen die Erbschaftssteuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, bedarf es neben dem gültigen Erbrechtstitel bloß der Erbserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist. S. 077Vom Erbanfall ist sodann die Erbschaftssteuer zu bemessen. Ein davon abweichendes Erbübereinkommen kann nur zur Besteuerung eines zweiten Rechtsvorganges führen ... Die nach dem Erbübereinkommen übernommene Haftung für die gesamten Nachlaßpassiva führt somit nicht dazu, diese bei der Erbschaftssteuer zu berücksichtigen." (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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