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Auflösung eines steuerfreien Betrages für Mietzinsreserven
(BMF) - Bei der Fortführung der gebildeten Mietzinsreserve wird lediglich auf den Erwerb von Todes wegen abgestellt. Eine Einschränkung hinsichtlich des genauen Vorganges bei diesem Erwerb wird nicht vorgenommen. Da auch nach herrschender Ansicht der Erwerb des Nacherben im Fall einer fideikommissarischer Substitution ein Erwerb von Todes wegen ist, unterbleibt die Auflösung der gebildeten Mietzinsreserve. (