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Verlängerung der Spekulationsfrist und Nachversteuerung
(BMF) - Angefragter Sachverhalt
Im Jahre 1985 Erwerb eines Miethauses ("Zinshaus"); im Jahre 1991 Wohnungszusammenlegung mit Verteilung der Kosten auf 10 Jahre (§ 28 Abs. 3 EStG). Im Jahre 1996 wird ein ungenutzter und unausgebauter Dachboden ins Wohnungseigentum veräußert.
Würdigung
Werden Teile eines Gebäudes ins Wohnungseigentum veräußert, kommt es zu einer Verlängerung der Spekulationsfrist auf 15 Jahre (§ 30 Abs. 1 EStG 1988) und zur Nachversteuerung gemäß § 28 Abs. 7 EStG 1988 nur dann und insoweit, als Gebäudeteile betroffen sind, in denen gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988 begünstigte Herstellungsaufwendungen getätigt worden sind.
Eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG kommt nur dann und insoweit in Betracht, als innerhalb des Beobachtungszeitraumes - bezogen auf den ins Wohnungseigentum veräußerten Gebäudeteil - ein Vorsteuerabzug nach Maßgabe dieser Bestimmung vorgenommen worden ist.
Der Anfragefall löst weder eine Verlängerung der Spekulationsfrist noch eine Nachversteuerung aus; auch eine Vorsteuerberichtigung ist nicht durchzuführen. (