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SWK 20, 15. Juli 1995, Seite 077

Schmuggel: Strafe

Eine Bestrafung wegenSchmuggelskann nur erfolgen, wenn zumindest bedingter Vorsatz nachgewiesen ist - (§ 35 Abs. 1 FinStrG)

"Die belangte Behörde begründet den Vorwurf des Eventualvorsatzes damit, dem Beschwerdeführer müsse als Geschäftsführer einer GmbH bewußt gewesen sein, daß die Rechnung vom über den beschwerdegegenständlichen Außenbordmotor ,unrechtmäßig erstellt‘ worden - nämlich unter Anführung einer Anschrift des Beschwerdeführers in Jugoslawien, obwohl es sich bei diesem um einen inländischen Abnehmer handelte - sei. Dies liege als Anlaß für sein Verhalten nahe. Damit hat die belangte Behörde aber einen Eventualvorsatz des Beschwerdeführers nicht begründet. Sie selbst hat nicht angenommen, daß sich der Beschwerdeführer einer - nach Auffassung der belangten Behörde bewirkten - Umsatzsteuerhinterziehung (durch den Lieferanten des Außenbordmotors) bewußt gewesen ist; vielmehr hat sie nur angenommen, die unrichtige Ausstellung der Rechnung habe dem Beschwerdeführer bewußt werden müssen, eine Aussage, die allein für die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens, nicht aber für die Annahme von Vorsatz maßgeblich sein kann. Überdies ist die Annahme der belangten Behörde, dem Beschwerdef...

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