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SWK 20, 15. Juli 1995, Seite R 82
Abgabenschulden: Zahlung
• Zahlungen sind in den Fällen zusammengefaßter Verbuchung und Gebarung auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchtenAbgabenschuldigkeitenzu verrechnen - (§ 217 BAO), (Abweisung)
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