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Wer verzichtet wo auf die Lieferschwelle? (Schuchter)
In dem schwelenden Meinungsstreit, gegenüber welchem Mitgliedstaat der Lieferschwellenverzicht nach Art. 3 Abs. 6 UStG 1994 zu erklären sei, hat sich zuletzt Gaedke in Recht der Wirtschaft, 1995, 204 f. m. w. N., dahingehend geäußert, daß im Sinne einer Interpretation der bezüglichen österreichischen Gesetzesstelle, sowie aus praktischen Gesichtspunkten jener Lösung der Vorrang zu geben sei, wonach der Verzicht auf die Anwendung der Lieferschwelle im Bestimmungsmitgliedstaat zu erklären sei. Diese Ansicht wird durch Hinweise auf gleichlautende Meinungen in der bundesdeutschen Literatur untermauert.
Gemessen an der österreichischen Regelung des Versandhandelsgeschäftes im Umsatzsteuer-Binnenmarkt erscheint sowohl die oben skizzierte Lösung vertretbar als auch die gegenteilige Auffassung, nach welcher die Verzichtserklärung des inländischen Versandhändlers bei dem für ihn zuständigen inländischen Finanzamt abzugeben sei (z. B. Pircher/Schuchter/Wellinger/Zorn, Fallbeispiele zum Umsatzsteuergesetz 1994, 65 m. w. N.).
Innerhalb dieser Diskussion ist bislang auf die eigentliche Wurzel des Übels, die entsprechende Bestimmung der RL 77/388/EWG (6. MwSt-RL), zuletzt geändert durch RL 95/7/EG, nur im Ansatz Bezug genommen worden. Di...