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SWK 20, 15. Juli 1995, Seite R 76
Verfahren: Wiedereinsetzung
• DieWiedereinsetzungin den vorigen Stand ist nur zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten - (§ 308 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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