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Einbringung eines Wasserwerkes in eine Kapitalgesellschaft (BMF)
(BMF) - Zum einbringungsbegünstigten Vermögen nach § 12 Abs. 2 Z 1 UmgrStG gehören "Betriebe und Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dienen". Das Unterhalten von Hoheitsbetrieben i. S. d. § 2 Abs. 5 KStG 1988 (z. B. eines Trinkwasserwerkes) begründet für die Körperschaft des öffentlichen Rechts weder Steuersubjekteigenschaft noch liegt hinsichtlich der Tätigkeit eine unter die ersten drei Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG 1988 fallende Einkunftsquelle vor. Ziel des UmgrStG ist es, die Fortführung des steuerpflichtigen unternehmerischen Engagements in anderer Unternehmensform möglichst ohne Steuerbelastungen zu ermöglichen. So gesehen liegt mit der Umgründung der Beginn eines steuerpflichtigen Betriebes und nicht seine Weiterführung vor.
Auch Voluptuarbetriebe sind als solche von der Einbringung i. S. d. Art. III UmgrStG ausgeschlossen. Sollte - ebenso wie im Falle der realen Überschuldung - die Wandlung in eine Einkunftsquelle bis zum Einbringungsvertragstag im Wege des § 16 Abs. 5 nachweislich gelingen, wäre die Anwendung des UmgrStG sichergestellt. Dieser Fall kann allerdings nicht mit dem Hoheitsbetrieb verglichen werden, der bis zur Einbringung (von der hypothetisch möglichen Wandlung eines Trinkwasserwerkes in ein Nutzwasserwerk abgesehen) ex l...