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Gerichtsgebühren: Befreiung
• DieGerichtsgebührenbefreiungfür die grundbücherliche Sicherstellung von Wohnbauförderungsdarlehen ist auch bei Finanzierung der Errichtung eines Einfamilienhauses anzuwenden - (§ 53 Abs. 4 Wohnbauförderungsgesetz 1984), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(2 VwGH-Erk. , 94/16/0119; , 94/16/0168)