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SWK 20, 15. Juli 1995, Seite 081

Mindestkörperschaftsteuer

DieMindestkörperschaftsteuerist auch von einer in Konkurs befindlichen GmbH zu bezahlen - (§ 24 Abs. 4 KStG 1988)

Eine GmbH erlischt nicht schon mit ihrer Auflösung, sondern erst mit ihrer Vollbeendigung, somit also, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden ist. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen hat zwar zur Folge, daß hiedurch das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, welches dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen ist. Doch bleibt der Gemeinschuldner Eigentümer seines gesamten Vermögens und Träger von Rechten und Pflichten auch in bezug auf die Konkursmasse. (Abweisung)

(, AW 95/15/0001)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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