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SWK 7, 1. März 1995, Seite R 25

Regierungskommissär bei Bank

Eine Bank, bei der das Finanzministerium einenRegierungskommissärbestellt, der nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Funktion hat, kann nicht zur Bezahlung der Funktionsgebühr des nicht rechtmäßig bestellten Regierungskommissärs verpflichtet werden - (§ 70 BankwesenG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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