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Regierungskommissär bei Bank
•Eine Bank, bei der das Finanzministerium einenRegierungskommissärbestellt, der nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Funktion hat, kann nicht zur Bezahlung der Funktionsgebühr des nicht rechtmäßig bestellten Regierungskommissärs verpflichtet werden - (§ 70 BankwesenG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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