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SWK 7, 1. März 1995, Seite R 24

GmbH-Geschäftsführer: Haftung

Im Falle einer GmbH & Co. KG kann derGeschäftsführerder Komplementär-GmbH als zur Vertretung nach außen berufenes Organ bei Verletzung von Abgabenvorschriften bestraft werden - (§ 9 Abs. 1 Wr. Anzeigenabgabegesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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