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Regierungskommissär einer Bank
• Das Finanzministerium kann zumRegierungskommissäreiner Bank nur einen von der Rechtsanwaltskammer oder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder namhaft gemachten fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder bestellen - (§ 70 Abs. 3 Bankwesengesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0160, 0161, 0280)