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SWK 7, 1. März 1995, Seite R 24

Regierungskommissär einer Bank

Das Finanzministerium kann zumRegierungskommissäreiner Bank nur einen von der Rechtsanwaltskammer oder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder namhaft gemachten fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder bestellen - (§ 70 Abs. 3 Bankwesengesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

(, 0160, 0161, 0280)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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