Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 7, 1. März 1995, Seite 024

Hausverwalter: Stellvertreter der Hauseigentümer

EinHausverwalter,der sich als solcher zu erkennen gibt, ist direkter Stellvertreter der Hauseigentümer; Prozeßhandlungen des Hausverwalters sind den Hauseigentümern zuzurechnen - (§ 837 ABGB), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

()

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
Daten werden geladen...