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SWK 7, 1. März 1995, Seite R 24

Hausverwalter: Stellvertreter der Hauseigentümer

EinHausverwalter,der sich als solcher zu erkennen gibt, ist direkter Stellvertreter der Hauseigentümer; Prozeßhandlungen des Hausverwalters sind den Hauseigentümern zuzurechnen - (§ 837 ABGB), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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