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Hausverwalter: Stellvertreter der Hauseigentümer
•EinHausverwalter,der sich als solcher zu erkennen gibt, ist direkter Stellvertreter der Hauseigentümer; Prozeßhandlungen des Hausverwalters sind den Hauseigentümern zuzurechnen - (§ 837 ABGB), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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