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Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelung (Gaedke)
Durch die Bestimmung des § 7 Abs. 3 UStG 1994 wird die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung und Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, auf Fälle eingeschränkt, in welchen der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmers dient. Der (SWK-Heft 6/1995, Seite A 175 ff.) sieht nunmehr Erleichterungen vor.
In SWK-Heft 31/1994, Seite A 671, wurde auf nicht unwesentliche Wettbewerbsverzerrungen im grenznahen KFZ-Handel hingewiesen, da im deutschen UStG Erleichterungen bei der Ausfuhr im Reiseverkehr vorgesehen sind.
Anzumerken ist vorerst, daß aus dem Erlaßtext die Steuerfreiheit bei Lieferungen an Nicht-Unternehmer nicht ausdrücklich hervorgeht, lt. telefonischer Rückfrage im Finanzministerium einerseits bzw. sinngemäßer Auslegung des Erlaßtextes andererseits sind Ausfuhrlieferungen (Drittländer) jedoch wie folgt ust-rechtlich zu behandeln:
a) Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung liegt vor, wenn
• der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und
• das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient.
Zur Frage des Nachweises nimmt der Erlaß nicht Stellung. Eine...