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SWK 7, 1. März 1995, Seite 214

Lieferschwellenverzicht ­ welcher Staat ist zuständig?

Gerhard Gaedke

In Art. 3 Abs. 3-7 UStG 1994 wird der grenzüberschreitende Versandhandel mit anderen Mitgliedstaaten geregelt. Im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Lieferschwelle sind einerseits Fristen, Inhalt und Form einer derartigen Erklärung zu beachten, andererseits ist die Frage zu klären, welcher Staat für den Lieferschwellenverzicht zuständig ist.

Art. 3 Abs. 6 UStG 1994 lautet: "Wird die maßgebende Lieferschwelle nicht überschritten, gilt die Lieferung auch dann am Ort der Beendigung der Beförderung oder Versendung als ausgeführt, wenn der Lieferer auf die Anwendung des Abs. 5 verzichtet. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den ersten Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären. Er bindet den Lieferer mindestens für zwei Kalenderjahre."

Schweisgut vertritt in RdW 2/95, Seite 77, die Meinung, daß die Erklärung über den Lieferschwellenverzicht (Beispiel: Ein österreichischer Unternehmer befördert oder versendet Gegenstände an Privatpersonen in Deutschland) gegenüber dem österreichischen Finanzamt unter Fristwahrung abgegeben werden muß.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das deutsche Umsatzsteuerrecht den Versandhandel in § 3 c Abs. 2-4...

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