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SWK 7, 1. März 1995, Seite 023

Einkünfte: Zurechnung

Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung der Einkünfte und damit über diese disponieren kann — (§ 121 BAO), (Abweisung) (, 0028)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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