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SWK 7, 1. März 1995, Seite R 23
Einkünfte: Zurechnung
• Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung der Einkünfte und damit über diese disponieren kann — (§ 121 BAO), (Abweisung) (, 0028)