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Zuwendungen an Verein
•Zuwendungen an einenVerein,der nicht ausschließlich einewissenschaftliche Tätigkeitausübt, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig - (§ 4 Abs. 4 Z 5 lit. e EStG 1988 i. d. F. Steuerreformgesetz 1993)
Laut den Statuten des beschwerdeführenden Vereins war der Vereinszweck:
"Erwerb und Adaptierung des ehemaligen Wohnhauses von Bruno Kreisky in 1190 Wien, Armbrustergasse 15, zur Planung und Durchführung von Diskussionen, Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen und Workshops zu Fragen der internationalen Politik und Wirtschaft, sowie zum ständigen Kontakt mit österreichischen und internationalen Forschungsinstituten und Think Tanks zu derartigen Themen. Koordinierung aller bestehenden Institutionen mit direkten Bezügen zu der Tätigkeit Bruno Kreiskys (Bruno Kreisky Stiftung für Verdienste um die Menschenrechte, Stiftung Bruno Kreisky Archiv, Verein der Freunde der Stiftung Bruno Kreisky Archiv, Unabhängige Bruno Kreisky Kommission für Beschäftigungsfragen in Europa)."
Der Verein beantragte bei der Finanzlandesdirektion die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 lit. e EStG i. d. F. BGBl. Nr. 818/1993. Die FLD wies den Antrag ab. Dazu sagte der VwGH:
"... Darüber hinaus ist den Statuten des Beschwerdeführers aber in keiner Wei...