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SWK 9, 20. März 1995, Seite R 34

Erdkabel: Betriebsvermögen

Bei der Einheitsbewertung gehören die Kosten der Errichtung vonErdkabelnim vollen Ausmaß zum Betriebsvermögen - (§ 62 Abs. 1 Z 3 BewG)

Strittig ist, ob die von der Steuerpflichtigen errichteten Erdkabel in Höhe des im Vergleich zu dem Aufwand für die Errichtung von Freileitungen entstandenen Mehraufwandes gemäß § 62 Abs. 1 Z 3 BewG zu ihrem Betriebsvermögen gehören. Es lag ein Gutachten des Salzburger Umweltanwaltes vor, laut welchem seitens des Umweltschutzes die dringende Forderung besteht, bei Neubauten bzw. beim Ersatz bestehender Leitungen prinzipiell Verkabelungen statt Freileitungen vorzusehen.

Gemäß § 62 Abs. 1 Z 3 BewG in der Fassung des BGBl. Nr. 327/1986 gehören Wirtschaftsgüter und Rechte an Wirtschaftsgütern, soweit sie dazu dienen, Umweltbelastungen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, die durch den eigenen Betrieb verursacht werden oder diesen beeinträchtigen, und deren Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich war, nicht zum Betriebsvermögen. Diese Bestimmung kann aber auf die Errichtung von Erdkabeln nicht angewendet werden.

"Nach Ansicht des VwGH läßt sich hinsichtlich der im Beschwerdefall zu beurteilenden elektrischen Erdkabel überhaupt kein begünst...

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