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SWK 9, 20. März 1995, Seite B 12

Zwang

Zwang Liegen keine Entlassungsgründe vor, ist eine unter Entlassungsdrohung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung durch ungerechtfertigten Druck des Arbeitgebers veranlaßt und rechtsunwirksam. (Zu § 870 ABGB; 9 Ob A 363/93)

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