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Vertragsauslegung ?Mehrarbeitsvergütung³
Hat ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Ruhebezugsvereinbarung neben einem pauschalierten Überstundenentgelt nur ein Bereitschaftsdienstpauschale bezogen, sind unter dem Ausdruck "Mehrarbeitsvergütungen" sowohl Überstundenentgelt als auch das Entgelt für Bereitschaftsdienst zu verstehen. (Zu § 914 ABGB; 8 Ob A 230/94)