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Wr. Vergnügungssteuergesetz
• Im Verfahren wegen Übertretung des Wiener Vergnügungssteuergesetzes ist zur Entscheidung über den Antrag aufWiedereinsetzungdie Behörde, bei der die Berufung eingebracht worden ist, zuständig - (§ 71 Abs. 4 AVG), (Aufhebung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde)
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