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SWK 9, 20. März 1995, Seite R 33

Wr. Vergnügungssteuergesetz

Im Verfahren wegen Übertretung des Wiener Vergnügungssteuergesetzes ist zur Entscheidung über den Antrag aufWiedereinsetzungdie Behörde, bei der die Berufung eingebracht worden ist, zuständig - (§ 71 Abs. 4 AVG), (Aufhebung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-
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