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SWK 9, 20. März 1995, Seite A 250

Besteuerung von nach § 16 Abs. 5 UmgrStG zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern

Besteuerung von nach § 16 Abs. 5 UmgrStG zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern

(BMF) - Das Zurückbehalten eines Betriebsgebäudes anläßlich der Einbringung nach Art. III UmgrStG stellt einen Realisierungstatbestand dar, der im Zusammenhang mit der Einbringung zu Buchwerten mangels Aufdeckens sämtlicher stiller Reserven nicht als unter § 37 EStG fallender Teil des Veräußerungs(Aufgabe)gewinnes, sondern wie ein tarifzubesteuernder Entnahmetatbestand zu werten ist. Das Bundesministerium hat infolge des Zusammenhanges mit der Einbringung schon in einer früheren Anfrage die Auffassung vertreten, daß diese Gewinnrealisierung nicht zur Gewerbesteuerpflicht führt und hält im Hinblick auf den Betriebsbeendigungstatbestand (auf die Person des Einbringenden bezogen) daran fest. Das Bundesministerium kann allerdings einer davon abweichenden Beurteilung der Abgabenbehörde insoweit nicht entgegentreten, als das Zurückbehalten von Anlagegütern sowohl in der Urfassung des § 16 Abs. 5 UmgrStG als auch in der durch das AbgÄG 1993 geschaffenen Fassung des § 16 Abs. 5 Z 3 als Entnahmetatbestand gewertet wird. (

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