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Konkursverfahren: Berufungen
• Während desKonkursverfahrenskann auch der Gemeinschuldner mit Zustimmung des Masseverwalters bei der Abgabenbehörde Berufungen und Anträge einbringen - (§ 80 BAO)
Es ist zulässig, daß ein Gemeinschuldner mit Zustimmung des Masseverwalters im Abgabenverfahren Prozeßhandlungen vornimmt, wie z. B. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Berufungen und Anträge auf Entscheidung über eine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die "Zustimmung" muß nicht ein ausdrücklicher Auftrag des Masseverwalters sein. Es genügt, daß der Masseverwalter sich mit dem Handeln des Gemeinschuldners einverstanden erklärt hat. (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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